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Engagierte Bürgerinnen und Bürger bilden das Rückgrat unseres Vereins.

Daher würden uns freuen, auch Sie als Mitglied in Bürgerforum Wunsiedel 2000plus begrüßen zu dürfen!

Die Beitrittserklärung zum Download


Unser Vorstand

1. Vorsitzender:

Raimund Böhringer


2. Vorsitzender:

Sabine Unglaub


3. Vorsitzender:

German Schlaug


Vertretung:

Rupert Ziegler


Schriftführer / Geschäftsführer:


Hauptkassier:

Claudia Heinz


Satzung des Bürgerforum Wunsiedel 2000plus e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führ den Namen Bürgerforum „Wunsiedel 2000 plus“ e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein ist nicht auf Erwerb oder Gewinn ausgerichtet.

2. Der Sitz des Vereins ist Wunsiedel. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Steigerung der Lebensqualität der Stadt Wunsiedel durch planende und realisierende Maßnahmen und Entwicklungsvorschläge. Auf unterschiedlichsten Handlungsebenen soll die Erlebnisvielfalt in der Stadt, die Altstadtpflege und das kulturorientierte Freizeitangebot gefördert werden, um ein vitales Geschäftsleben zu ermöglichen und zu stärken. Gegenüber deutlich spürbaren Abwanderungstendenzen und Verlagerungen in periphere Bereiche der Kreisstadt soll eine nachhaltige Aufwertung der Innenstadt erfolgen.

1. Pflege und Entwicklung einer Wunsiedler „Stadtkultur“.

2. Stabilisierung und Steigerung der wirtschaftlichen Entwicklung der Stadt.

3. Herstellung eines dauerhaften Gesprächsforums für Bürgerinnen und Bürger zur Erhöhung der Bindungskräfte an die Stadt, Bestärkung der Identifikation und die allgemeine Entwicklung der aktiven Bürgerbeteiligung an allen Entscheidungsprozessen und Tendenzen der Stadtentwicklung.

4. Aufbau einer verstärkten Phase der Tourismusentwicklung mit einer Angebotsvielfalt insbesondere im kulturellen Bereich zur besseren Ausnutzung vorhandener Potentiale. Auf diesem Gebiet Entwicklung eines Gemeinsinnes mit den anderen Kommunen der Fichtelgebirgsregion.

§ 3 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Hierüber entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftliche Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidungen werden schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Der Jahresbeitrag ist unabhängib vom Zeitpunkt des Eintritts während des Kalenderjahres in voller Höhe zu entrichten. Im Gründungsjahr werden lediglich 50% der Mitgliedsbeiträge erhoben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt - durch den Tod bei natürlichen Personen - durch Auflösung bei juristischen Personen - durch freiwilligen Austritt - durch Ausschluß.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum jeweiligen Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den für sie vorgesehenen Veranstaltungen teilzunehmen und Vereinseinrichtungen zu benutzen.

2. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden können. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten. Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand mitzuteilen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird durch den ersten Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens 1 Woche vor dem Tag der Versammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntgabe über die Frankenpost. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zugelassen werden.

2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a) der Vorstand eine Einberufung aus dringenden, wichtigen Gründen beschließt;

b) ¼ der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom dritten Vorsitzenden geleitet. Sollten diese Personen nicht anwesend sein, so wird die Mitgliederversammlung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

4. Für die Dauer der Durchführung der Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuß.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszweck und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Für den Fall der Beschlußunfähigkeit muß der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nur mit schriftlicher Vollmacht, die nur an ein anderes Mitglied erteilt werden kann, zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werde nicht mitgezählt. Zu Satzungsänderungen sowie zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands;

b) die Bestimmung der Vereinspolitik;

c) Entgegennahme der Jahresberichte und Jahresabschlüsse des Vorstands;

d) die Entlastung des Vorstands;

e) Bestimmungen der Aufnahmegebühren sowie der Mitgliedsbeiträge;

f) Satzungsänderungen;

g) Auflösung des Vereins;

h) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages;

7. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt und zwar mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem ersten Vorsitzenden;

b) dem zweiten Vorsitzenden;

c) dem dritten Vorsitzenden;

d) dem Schriftführer / Geschäftsführer;

e) dem Hauptkassier;

f) dem Vorstandsmitglied für die Abteilung Kunst/Kultur;

g) dem Vorstandsmitglied für die Abteilung Jugend/Sport;

h) dem Vorstandsmitglied für die Abteilung Gewerbe/Handel;

i) dem Vorstandsmitglied für die Abteilung Vermittlung/Umsetzung.

2. Der Vorsitzende sowie der zweite und der dritte Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden oder den dritten Vorsitzenden vertreten.

3. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dritte Vorsitzende berufen die Vorstandssitzungen ein. Sämtliche Mitglieder des Gesamtvorstandes sind stimmberechtigt. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder persönlich. Die Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

Die Vorstandssitzung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom dritten Vorsitzenden geleitet.

Auf schriftliches Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes gegenüber dem Vorsitzenden ist von diesem innerhalb von zwei Wochen eine Vorstandssitzung einzuberufen.

Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern. Darunter muss sich mindestens ein Mitglied des Vertretungsvorstandes befinden.

Der Vorstand beschließt mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des zweiten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des dritten Vorsitzenden.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Die Eintragungen müssen enthalten:

a) Ort und Zeit der Sitzung;

b) die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters;

c) die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

4. Der Vorstand legt entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Einzelheiten der Vereinsarbeit fest. Er überwacht die Arbeit der Geschäftsstelle. Scheidet ein Vorstandsmitglied, aus welchem Grund auch immer, vorzeitig aus, so findet in der nächst folgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt.

§ 10 Finanzierung

Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Umlagen, Spenden und andere finanzielle Mittel.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit wie bei Satzungsänderungen (s. § 8 Ziffer 5).

2. Bei Auflösung des Vereins ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsvorsitzende Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluß einen anderen Liquidator.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung.


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